Ratgeber für Fachexperten

Grenzgänger im Büro: Homeoffice, Steuern und Sozialversicherung (2026)

Homeoffice ist für Grenzgängerinnen und Grenzgänger möglich, aber an zwei Grenzen gebunden, die nichts miteinander zu tun haben. Bei der Sozialversicherung bleibt alles beim Alten, solange Sie weniger als 25 % zu Hause arbeiten. Zwischen 25 % und knapp 50 % bleiben Sie nur dann in der Schweiz versichert, wenn Ihr Arbeitgeber eine Bescheinigung A1 beantragt. Bei den Steuern gilt je Land eine eigene Grenze: Aus Frankreich sind bis 40 % Homeoffice möglich, aus Italien bis 25 %. Deutsche Grenzgänger bleiben Grenzgänger, wenn sie ab 2026 an mindestens 20 % der Arbeitstage in die Schweiz fahren. Für Österreich gibt es keine Sonderregel: Homeoffice-Tage werden dort besteuert. Wer zwei Tage pro Woche zu Hause arbeitet, liegt bei 40 % und muss deshalb vor allem die Sozialversicherung regeln.

Von Jürgen Winkler, Personalvermittler und Journalist (DPV), JobAdvice Swiss GmbH · Stand Oktober 2026 · Lesezeit 8 Minuten

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Der komplette Ratgeber plus Extras, die es nur im PDF gibt: ein Homeoffice-Tagezähler fürs ganze Jahr, eine Checkliste der Unterlagen je Wohnland und Fragen an den Arbeitgeber. Kostenlos per E-Mail.

Zwei Regeln, die Sie getrennt prüfen müssen

Viele Büro- und IT-Stellen bieten heute Homeoffice an. Für Grenzgänger heisst ein Tag am Küchentisch aber auch: An diesem Tag arbeiten Sie in Ihrem Wohnland und nicht in der Schweiz. Das kann zwei Dinge verschieben:

  • Sozialversicherung: In welchem Land zahlen Sie AHV, Pensionskasse und Arbeitslosenversicherung oder deren Gegenstück? Hier gelten für alle vier Nachbarländer dieselben europäischen Regeln.
  • Steuern: Welches Land darf Ihren Lohn besteuern, und zu welchem Satz? Hier gilt das Abkommen zwischen der Schweiz und Ihrem Wohnland, und jedes ist anders.

Ein Anteil, der für die Steuern noch passt, kann für die Sozialversicherung schon zu hoch sein. Prüfen Sie deshalb immer beide Seiten.

Dieser Ratgeber gilt für Grenzgänger, die in Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien wohnen und bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt sind. Liechtenstein und der umgekehrte Fall (Wohnsitz Schweiz, Arbeitgeber im Ausland) sind nicht Thema dieses Ratgebers.

Der Grenzgängerausweis G selbst ist dabei kein Hindernis. Beim Wohnort verlangt das SEM nur, dass Sie mindestens einmal pro Woche an Ihren ausländischen Wohnort zurückkehren (SEM, Ausweis G EU/EFTA).

Sozialversicherung: die Grenzen bei 25 % und 50 %

Grundsätzlich sind Sie im Land versichert, in dem Sie arbeiten. Arbeiten Sie aber 25 % oder mehr in Ihrem Wohnland, wechselt die Zuständigkeit dorthin (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VO (EG) 883/2004 und Art. 14 Abs. 8 VO (EG) 987/2009). Die Schweiz wendet diese Regeln über das Freizügigkeitsabkommen an.

Seit dem 1. Juli 2023 gibt es dafür eine Ausnahme: das multilaterale Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit. Deutschland, Österreich, Frankreich und die Schweiz haben es unterzeichnet, für Italien gilt es seit dem 1. Januar 2024 (BSV).

HomeofficeVersichert inWas zu tun ist
unter 25 %Schweiznichts Besonderes
25 % bis unter 50 %Schweiz, auf AntragA1 über die Ausgleichskasse
ab 50 %WohnlandAusnahme nur im Einzelfall

Quellen: BSV, Leitfaden EURES-T/INFOBEST (Stand 2.9.2024).

  • Antrag: Den Antrag stellt Ihr Schweizer Arbeitgeber bei seiner AHV-Ausgleichskasse über die Plattform ALPS. Er erhält eine Bescheinigung A1, die höchstens drei Jahre gilt und verlängert werden kann (BSV: Telearbeit).
  • Rückwirkung: Seit dem 1. Juli 2024 gestellte Anträge wirken höchstens drei Monate zurück (BSV). Warten Sie deshalb nicht bis Jahresende.
  • Berechnung: Massgebend ist die erwartete Situation der nächsten zwölf Monate. Ein einzelner Monat mit mehr Homeoffice schadet nicht, wenn sich das über das Jahr ausgleicht (Art. 14 Abs. 10 VO (EG) 987/2009, Leitfaden EURES-T/INFOBEST).
  • Nicht anwendbar: wenn Sie im Wohnland zusätzlich eine weitere Tätigkeit ausüben, regelmässig auch in einem dritten Land arbeiten oder selbständig sind (Leitfaden EURES-T/INFOBEST).

Unter 25 % legt formell der Träger in Ihrem Wohnland die Unterstellung fest (BSV). Fragen Sie im Zweifel bei der Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers nach, ob eine Bescheinigung nötig ist.

Steuern: jedes Land hat eine eigene Grenze

LandHomeoffice ohne StatuswechselGilt seit
Deutschlandmind. 20 % der Arbeitstage in der Schweiz2026
Österreichkeine Sonderregel–
Frankreichbis 40 % pro Kalenderjahrdauerhaft seit 1.1.2026 (übergangsweise seit 2023)
Italienbis 25 % pro Kalenderjahr1.1.2024

Quellen: Protokoll zum DBA Schweiz–Deutschland, Finanzämter Baden-Württemberg, ESTV, SIF, Änderungsprotokoll Schweiz–Italien. Einzelheiten unten.

Wohnsitz in Deutschland

Als Grenzgänger zahlen Sie in der Schweiz höchstens 4,5 % Quellensteuer. Dafür geben Sie Ihrem Arbeitgeber die Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1 Ihres Finanzamts. Besteuert wird der Lohn in Deutschland, die Schweizer Steuer wird angerechnet (Art. 15a DBA CH-D, ESTV).

  • Homeoffice-Tage am Wohnort zählen nicht als Nichtrückkehrtage (Konsultationsvereinbarung vom 15./18.7.2022 laut Leitfaden EURES-T/INFOBEST). Die Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen pro Jahr betrifft Tage, an denen Sie aus beruflichen Gründen nicht nach Hause zurückkehren können, zum Beispiel Geschäftsreisen mit Übernachtung. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen immer mit, solche in Deutschland oder der Schweiz nicht (Protokoll zum DBA Schweiz–Deutschland, Ziff. 5 Bst. f).
  • Regelmässig pendeln: Ab 2026 bleibt der Status erhalten, wenn Sie an mindestens 20 % der vereinbarten Arbeitstage in die Schweiz und zurück fahren. Bis 2025 galt mindestens ein Tag pro Woche oder fünf Tage pro Monat (Protokoll zum DBA Schweiz–Deutschland, gültig ab Steuerjahr 2026, SIF: Änderungsprotokoll mit Deutschland; Finanzämter Baden-Württemberg).
  • Pendeln Sie seltener, gilt das Tätigkeitsortprinzip: Die Schweiz besteuert die Arbeitstage in der Schweiz, Deutschland die Homeoffice-Tage (Finanzämter Baden-Württemberg: Grenzgänger).

Wohnsitz in Österreich

Das Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich kennt keinen Grenzgängerstatus. Die Schweiz besteuert Ihren Lohn zum ordentlichen Quellensteuertarif und überweist Österreich 12,5 % davon (ESTV). Besteuert werden darf in der Schweiz aber nur Arbeit, die Sie physisch in der Schweiz leisten. Ausnahmen für Telearbeit gibt es nur mit Frankreich und Italien (ESTV). Lohn für Homeoffice-Tage in Österreich wird deshalb in Österreich besteuert (KMU-Portal des Bundes, Stand 2023).

Wurde in der Schweiz zu viel abgezogen, etwa auf den ganzen Lohn statt nur auf die Schweizer Arbeitstage, kommt eine Neuberechnung in Frage. Der Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres eingehen (Art. 137 DBG, ESTV: Besteuerung an der Quelle). Fragen Sie vorher Ihren Arbeitgeber oder das kantonale Steueramt.

Wohnsitz in Frankreich

Hier kommt es zuerst auf den Arbeitskanton an. Arbeiten Sie in Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg oder Jura, werden Sie nach der Vereinbarung von 1983 in Frankreich besteuert, ohne Schweizer Quellensteuer. In Genf und den übrigen Kantonen zieht der Arbeitgeber Quellensteuer ab (ESTV).

  • 40 % pro Kalenderjahr: Das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 ist seit dem 24. Juli 2025 in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2026. Bis 40 % der Arbeitszeit im Homeoffice ändern nichts an der Besteuerung (SIF: Zusatzabkommen mit Frankreich, ESTV). Bei 240 Arbeitstagen sind das 96 Tage (ESTV, Merkblatt 1983).
  • Dienstreisen: Bis zu 10 Tage mit Einsätzen in Frankreich oder einem Drittstaat zählen wie Homeoffice-Tage und müssen in den 40 % Platz haben (ESTV).
  • Über 40 % wird der Lohn zwischen beiden Ländern aufgeteilt (Leitfaden EURES-T/INFOBEST).
  • Ihr Arbeitgeber muss den Anteil Telearbeit genau erfassen und der kantonalen Steuerverwaltung bescheinigen (ESTV, Erläuterungen 2026).

Wohnsitz in Italien

Das Grenzgängerabkommen gilt seit dem 1. Januar 2024. Grenzgänger im Sinn des Abkommens wohnen in einer Gemeinde innerhalb von 20 km zur Grenze und kehren täglich zurück (Faktenblatt ESTV/Kantone). Wer nach dem 17. Juli 2023 neu in Graubünden, im Tessin oder im Wallis arbeitet, zahlt dort 80 % der ordentlichen Quellensteuer und wird zusätzlich in Italien besteuert, mit Anrechnung. Wer schon zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 17. Juli 2023 dort gearbeitet hat, wird weiterhin nur in der Schweiz besteuert (Faktenblatt ESTV/Kantone).

  • 25 % pro Kalenderjahr: Bis zu diesem Anteil dürfen Sie zu Hause in Italien arbeiten, ohne den Grenzgängerstatus zu verlieren. Der Lohn für diese Tage zählt steuerlich als in der Schweiz verdient. Das gilt für neue und für bisherige Grenzgänger (Änderungsprotokoll 2024, Art. I Ziff. 2.2). Über 25 % kann der Grenzgängerstatus nach dem Abkommen entfallen; dann würden die Homeoffice-Tage in Italien besteuert. Klären Sie die Folgen vorher mit dem kantonalen Steueramt.
  • In Kraft seit dem 9. Februar 2026, rückwirkend anwendbar ab dem 1. Januar 2024 (ESTV: Homeoffice-Regeln mit Italien).
  • Nichtrückkehr: Aus beruflichen Gründen dürfen Sie an höchstens 45 Tagen pro Jahr nicht nach Hause zurückkehren. Ferien und Krankheit zählen nicht mit (Änderungsprotokoll, Art. I Ziff. 2.1).

Ab dem 1. Januar 2027 tauschen die Schweiz, Italien und Frankreich Lohndaten automatisch aus (Bundesrat, 19.8.2026). Ein sauber erfasster Homeoffice-Anteil wird damit noch wichtiger.

So rechnen Sie Ihren Anteil

Bei einer Fünftagewoche entspricht ein Homeoffice-Tag 20 %, zwei Tage entsprechen 40 %. Ein Beispiel mit zwei festen Homeoffice-Tagen pro Woche:

  • Sozialversicherung: 40 % liegt über 25 %. Ohne A1 nach dem Rahmenübereinkommen wären Sie im Wohnland versichert.
  • Deutschland: Sie fahren an 60 % der Tage in die Schweiz, der Status bleibt.
  • Frankreich: Sie sind genau an der Grenze von 40 %. Zusätzliche Tage zu Hause kippen die Regel.
  • Italien: 40 % liegt über 25 %. Der Grenzgängerstatus kann entfallen, klären Sie das vorher mit dem kantonalen Steueramt.
  • Österreich: 40 % des Lohns werden in Österreich besteuert.

Führen Sie einen einfachen Kalender, in dem Sie pro Tag den Arbeitsort eintragen. Der Leitfaden EURES-T/INFOBEST empfiehlt das ausdrücklich, auch für den Arbeitgeber.

Homeoffice ist Verhandlungssache

Einen Anspruch auf Homeoffice haben Sie nicht. Es braucht das Einverständnis beider Seiten (Leitfaden EURES-T/INFOBEST). Halten Sie die Regeln schriftlich fest: Umfang in Prozent oder Tagen, erlaubter Ort, Erfassung der Arbeitstage und Arbeitsmittel. Wie Sie Homeoffice in die Gespräche um eine neue Stelle einbringen, lesen Sie in Lohnverhandlung für Fachexperten.

Mit Führungs- oder Abschlussvollmacht kann regelmässiges Homeoffice im Ausland zudem die Frage aufwerfen, ob Ihr Arbeitgeber dort eine Betriebsstätte begründet. Der Leitfaden EURES-T/INFOBEST rät Führungskräften, das mit dem Arbeitgeber und der Steuerbehörde vorab zu klären. Das erklärt, warum manche Firmen Homeoffice für Grenzgänger enger begrenzen als für andere Mitarbeitende.

Checkliste

  • Homeoffice-Anteil fürs ganze Jahr berechnet (in % der Arbeitstage)
  • Homeoffice schriftlich vereinbart: Umfang, Ort, Erfassung
  • Bei 25 % bis unter 50 %: Arbeitgeber hat die A1 über die Ausgleichskasse beantragt
  • Deutschland: Gre-1 abgegeben, an mindestens 20 % der Tage in der Schweiz
  • Frankreich: höchstens 40 %, Arbeitgeber bescheinigt den Anteil
  • Italien: höchstens 25 %, höchstens 45 Nichtrückkehrtage
  • Österreich: Homeoffice-Tage für die Steuererklärung festgehalten
  • Kalender mit Arbeitsort pro Tag geführt

Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheiden das kantonale Steueramt, das Finanzamt in Ihrem Wohnland und die Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers.

Stellen mit Homeoffice-Anteil finden Sie unter Jobs entdecken, zum Beispiel in IT und Software oder Finanzen, Controlling und Treuhand.

Häufige Fragen zu Homeoffice für Grenzgänger

Darf ich als Grenzgänger im Homeoffice arbeiten?

Ja, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt. Ein Recht darauf gibt es nicht. Damit sich Sozialversicherung und Steuern nicht ändern, sollten Sie unter 25 % bleiben oder den Anteil gezielt nach den Regeln Ihres Wohnlands planen.

Wie viel Homeoffice ist für die Sozialversicherung unproblematisch?

Unter 25 % bleiben Sie in der Schweiz versichert. Zwischen 25 % und unter 50 % bleiben Sie es nur, wenn Ihr Arbeitgeber nach dem Rahmenübereinkommen eine Bescheinigung A1 beantragt. Ab 50 % sind Sie grundsätzlich im Wohnland versichert.

Wer beantragt die Bescheinigung A1 für Telearbeit?

Ihr Schweizer Arbeitgeber, bei seiner AHV-Ausgleichskasse über die Plattform ALPS. Die Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre und kann verlängert werden. Rückwirkend gilt sie höchstens drei Monate, deshalb rechtzeitig beantragen.

Ich wohne in Deutschland und arbeite drei Tage pro Woche zu Hause. Bin ich noch Grenzgänger?

Steuerlich ja, wenn Sie an mindestens 20 % der Arbeitstage in die Schweiz fahren. Mit zwei Tagen im Büro sind das 40 %. Bei der Sozialversicherung liegen Sie mit 60 % Homeoffice aber über 50 %: Dann sind Sie grundsätzlich in Deutschland versichert, eine Ausnahme gibt es nur im Einzelfall.

Wie viele Homeoffice-Tage sind mit Wohnsitz in Frankreich erlaubt?

Bis 40 % der Arbeitszeit pro Kalenderjahr, bei 240 Arbeitstagen also 96 Tage. Bis zu 10 Tage mit Einsätzen in Frankreich oder einem Drittstaat zählen wie Homeoffice-Tage und müssen in den 40 % Platz haben. Darüber wird der Lohn zwischen beiden Ländern aufgeteilt.

Gilt die 25-%-Regel für Italien auch für bisherige Grenzgänger?

Ja. Das Änderungsprotokoll erfasst ausdrücklich auch Grenzgänger, die unter die Übergangsregel fallen, also schon vor dem 17. Juli 2023 in Graubünden, im Tessin oder im Wallis gearbeitet haben.

Was gilt für Homeoffice-Tage mit Wohnsitz in Österreich?

Sie werden in Österreich besteuert, weil die Schweiz nur Arbeit besteuern darf, die in der Schweiz geleistet wird. Eine Sonderregel wie mit Frankreich oder Italien gibt es nicht. Hat Ihr Arbeitgeber auf den ganzen Lohn Quellensteuer abgezogen, kommt eine Neuberechnung in Frage (Antrag bis 31. März des Folgejahres). Fragen Sie vorher Ihren Arbeitgeber oder das kantonale Steueramt.

Ratgeber als PDF

Der komplette Ratgeber plus Extras, die es nur im PDF gibt: ein Homeoffice-Tagezähler fürs ganze Jahr, eine Checkliste der Unterlagen je Wohnland und Fragen an den Arbeitgeber. Kostenlos per E-Mail.

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Über den Autor

Jürgen Winkler ist Geschäftsführer der JobAdvice Swiss GmbH in St. Gallen, der Betreiberin von fachexperten-jobs.ch, und vermittelt seit vielen Jahren Fach- und Führungskräfte aller Branchen in Festanstellungen in der ganzen Deutschschweiz. Er ist Mitglied im Deutschen Presse Verband (DPV) und schreibt als Journalist über Arbeitsmarkt, Löhne und Grenzgänger in der Schweiz. Mehr über JobAdvice

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