Ratgeber für Fachexperten
Bonus, 13. Monatslohn und Spesen: Was Fachexperten im Arbeitsvertrag prüfen sollten
Einen 13. Monatslohn schreibt das Gesetz nicht vor. Er gilt nur, wenn er vereinbart ist. Dann ist er fester Lohn und wird bei einem Austritt im Laufe des Jahres anteilig bezahlt. Beim Bonus entscheidet der Wortlaut: Ist der Betrag nach einer festen Formel berechenbar, haben Sie Anspruch darauf. Hängt die Höhe vom Ermessen des Arbeitgebers ab, ist er meist eine freiwillige Gratifikation. Spesen, die für die Arbeit nötig sind, muss der Arbeitgeber immer ersetzen. Was Sie beim Stellenwechsel schriftlich festhalten sollten, steht in der Checkliste am Schluss.
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Was ist was? Die Vergütungen im Überblick
| Vergütung | Anspruch | Bei Austritt | Grundlage |
|---|---|---|---|
| 13. Monatslohn | ja, wenn vereinbart | anteilig | Vertrag, Merkblatt AWA BS |
| Bonus mit Formel | ja | laut Vereinbarung | Art. 322 OR, BGE 142 III 381 |
| Gratifikation | nur wenn verabredet | anteilig nur, wenn verabredet | Art. 322d OR |
| Provision | ja, je Geschäft | Fälligkeit kann sich verschieben | Art. 322b, 339 OR |
| Gewinnanteil | ja, wenn vereinbart | nach Abschluss des Geschäftsjahrs | Art. 322a, 323 OR |
| Spesen | ja, wenn notwendig | mit dem letzten Lohn | Art. 327a, 327c OR |
Die Bezeichnung im Vertrag allein entscheidet nicht. Massgebend ist, was tatsächlich vereinbart ist.
Der 13. Monatslohn: nur, wenn er vereinbart ist
Das Obligationenrecht kennt keinen 13. Monatslohn. Der Arbeitgeber schuldet den Lohn, der verabredet, üblich oder in einem Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (Art. 322 Abs. 1 OR). Steht im Vertrag «Jahreslohn 13 × …» oder «13. Monatslohn», ist er ein fester Lohnbestandteil mit Anspruch (Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt).
Verbreitet ist er trotzdem: 75,9 Prozent der Arbeitnehmenden erhielten 2024 einen 13. Monatslohn (BFS, Lohnstrukturerhebung 2024). Fehlt er in Ihrem Angebot, lohnt sich ein Blick auf den Jahreslohn statt auf den Monatslohn.
Austritt im Laufe des Jahres: Endet die Stelle vor der Auszahlung, wird der vereinbarte 13. Monatslohn nach gefestigter Praxis anteilig bezahlt. Wer nach zwei Dritteln des Jahres geht, erhält zwei Drittel (AWA Basel-Stadt). Für AHV und Pensionskasse zählt er wie Lohn.
Bonus: Lohn oder Gratifikation?
Den Begriff «Bonus» kennt das Gesetz nicht. Das Bundesgericht prüft deshalb im Einzelfall, ob ein Bonus Lohn ist (Art. 322 OR) oder eine Gratifikation (Art. 322d OR) (BGE 142 III 381, E. 2). Der Unterschied ist gross:
- Bonus als Lohn: Ist die Höhe im Voraus festgelegt oder nach objektiven Kriterien berechenbar, etwa «10 Prozent des Jahreslohns bei Erreichen der Umsatzziele», haben Sie einen Anspruch (BGE 141 III 407, E. 4.2.1). Ein fest vereinbarter Betrag kann keine Gratifikation sein (BGE 142 III 381, E. 2.1).
- Gratifikation: Hat der Arbeitgeber bei der Höhe ein Ermessen, etwa weil neben dem Geschäftsergebnis auch seine Einschätzung Ihrer Leistung zählt, gilt der Bonus als freiwillig (BGE 142 III 381, E. 2.1). Einen Anspruch gibt es dann nur, wenn er verabredet ist (Art. 322d Abs. 1 OR).
Die Grenze für freiwillige Boni. Eine Gratifikation muss neben dem Lohn zweitrangig bleiben. Bei mittleren und höheren Einkommen kann ein Bonus, der regelmässig bezahlt wird und sehr hoch im Verhältnis zum Lohn, gleich hoch oder höher ist, trotz Freiwilligkeit ausnahmsweise als Lohn gelten. Bei tiefen Einkommen gilt das schon für kleinere Boni (BGE 142 III 381, E. 2.2.1). Diese Regel fällt weg, wenn das Gesamteinkommen das Fünffache des Schweizer Medianlohns in der Privatwirtschaft erreicht. Dann bleibt ein Bonus nach Ermessen immer eine Gratifikation (BGE 141 III 407, E. 5.4). Den Medianlohn entnimmt das Bundesgericht der BFS-Tabelle TA1_b (BGE 141 III 407, E. 6.1). Mit dem Medianlohn des privaten Sektors 2024 (6’722 Franken im Monat, BFS-Tabelle TA1_b) liegt die Grenze bei rund 403’000 Franken im Jahr. Für 2012/13 war ein Wert von 367’725 Franken unbestritten (BGE 142 III 381, E. 2.5).
Zur Einordnung: Knapp ein Drittel der Arbeitnehmenden (32,6 Prozent) erhielt 2024 einen Bonus, im Durchschnitt 11’967 Franken im Jahr (BFS, Lohnstrukturerhebung 2024). Ohne Führungsfunktion lag der Bonus 2024 im Durchschnitt bei 4’601 Franken (BFS).
Worauf Sie im Vertrag achten: Wörter wie «freiwillig», «nach Ermessen» oder «ohne Rechtsanspruch» deuten auf eine Gratifikation. Eine Formel, ein Zielbonus in Franken oder Prozent und messbare Ziele sprechen für Lohn. Wie Sie über einen höheren Fixlohn statt eines unsicheren Bonus verhandeln, steht im Ratgeber Lohnverhandlung für Fachexperten.
Provision und Gewinnbeteiligung
Wichtig für den Verkauf, die Kundenberatung und das Key Account Management:
- Provision: Der Anspruch entsteht, wenn das Geschäft mit dem Kunden rechtsgültig abgeschlossen ist (Art. 322b Abs. 1 OR). Er fällt nachträglich weg, wenn der Arbeitgeber das Geschäft ohne eigenes Verschulden nicht ausführt oder der Kunde nicht zahlt (Art. 322b Abs. 3 OR).
- Abrechnung: Der Arbeitgeber gibt Ihnen auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung mit den provisionspflichtigen Geschäften. Sie dürfen die nötigen Bücher und Belege prüfen lassen (Art. 322c OR).
- Auszahlung: In der Regel Ende Monat (Art. 323 Abs. 2 OR). Nach dem Austritt kann die Fälligkeit für Geschäfte, die erst später erfüllt werden, schriftlich aufgeschoben werden, in der Regel um höchstens sechs Monate, bei Versicherungsverträgen um höchstens zwei Jahre (Art. 339 Abs. 2 OR).
- Gewinnanteil: Massgebend ist das Ergebnis des Geschäftsjahrs. Ist ein Anteil am Gewinn verabredet, erhalten Sie auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrechnung (Art. 322a OR). Ausbezahlt wird, sobald das Ergebnis feststeht, spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs (Art. 323 Abs. 3 OR).
Stellen mit Provision finden Sie unter Verkauf und Kundenberatung.
Spesen: was der Arbeitgeber ersetzen muss
Der Arbeitgeber ersetzt alle Auslagen, die durch die Arbeit notwendig entstehen, bei auswärtiger Arbeit auch Verpflegung und Unterkunft (Art. 327a Abs. 1 OR). Eine Abrede, dass Sie notwendige Auslagen selbst tragen, ist nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR). Davon darf auch der Vertrag nicht zu Ihren Ungunsten abweichen (Art. 362 OR).
- Pauschalspesen: Eine feste Entschädigung pro Tag, Woche oder Monat ist erlaubt, wenn sie schriftlich, im Normalarbeitsvertrag oder im GAV vereinbart ist. Sie muss aber alle notwendigen Auslagen decken (Art. 327a Abs. 2 OR).
- Privatauto: Fahren Sie mit Einverständnis des Arbeitgebers mit dem eigenen Auto, erhalten Sie die üblichen Betriebskosten, dazu Abgaben, Haftpflichtprämie und eine Entschädigung für die Abnützung, je nach geschäftlichem Gebrauch (Art. 327b OR).
- Auszahlung: Spesen werden mit dem Lohn abgerechnet. Haben Sie regelmässig Auslagen, steht Ihnen ein Vorschuss zu, mindestens jeden Monat (Art. 327c OR).
Grenzen im Lohnausweis. Die Wegleitung zum Lohnausweis nennt einen Rahmen für Geschäftsreisen. Hält sich der Arbeitgeber daran, muss er die Spesen im Lohnausweis nicht mit Betrag aufführen: Mittag- oder Abendessen in der Regel bis 35 Franken gegen Beleg oder 30 Franken pauschal, Privatauto höchstens 75 Rappen pro Kilometer, Kleinspesen gegen Beleg oder bis 20 Franken pro Tag (Rz 52). Pauschalspesen müssen ungefähr den tatsächlichen Auslagen entsprechen und stehen immer mit Betrag im Lohnausweis (Rz 55). Eine Entschädigung für den Arbeitsweg ist keine Spese und zählt steuerlich zum Lohn (Wegleitung, Ziffer 13).
Spesenreglement. Arbeitgeber können ihr Spesenreglement vom Sitzkanton genehmigen lassen (Wegleitung, Rz 59). Grundlage sind die Mustervorlagen der Schweizerischen Steuerkonferenz. Sie sehen zum Beispiel vor:
- Eine Pauschale von 50 Franken im Monat kann bezahlt werden, wenn Sie private Infrastruktur wie Notebook, Handy oder Internet auch geschäftlich nutzen müssen.
- Für Mitarbeitende mit leitender Funktion gibt es eine Vorlage für pauschale Repräsentationsspesen. Liegen sie über 6’000 Franken im Jahr, dürfen sie höchstens 5 Prozent des Bruttolohns betragen, insgesamt höchstens 24’000 Franken.
- Monats- und Jahrespauschalen werden bei Abwesenheiten von mehr als vier Wochen am Stück für die Zeit darüber hinaus gekürzt, auch bei einer Freistellung.
Ersetzt der Arbeitgeber Kosten für Homeoffice, steht der Betrag im Lohnausweis, ob gegen Beleg oder als Pauschale (Wegleitung, Rz 54 und 58). Lassen Sie sich das Spesenreglement vor der Unterschrift geben. Was bei Homeoffice über die Grenze gilt, steht im Ratgeber Grenzgänger im Büro: Homeoffice, Steuern und Sozialversicherung.
Kündigung und Freistellung
- Alles wird fällig: Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen fällig, also Lohn, anteiliger 13. Monatslohn und offene Spesen (Art. 339 Abs. 1 OR). Ausnahmen gelten für Provisionen und Gewinnanteile (siehe oben).
- Gratifikation beim Austritt: Gehen Sie vor dem Anlass, etwa vor Jahresende, haben Sie Anspruch auf einen anteiligen Teil nur, wenn das verabredet ist (Art. 322d Abs. 2 OR).
- Freistellung: Verzichtet der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist auf Ihre Arbeit, bleibt er zur Lohnzahlung verpflichtet. Was Sie in dieser Zeit anderswo verdienen, wird angerechnet (Art. 324 OR).
- Kein Verzicht unter Druck: Während der Anstellung und einen Monat danach können Sie auf Ansprüche aus zwingenden Vorschriften nicht verzichten (Art. 341 Abs. 1 OR). Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR).
Mehr zu Fristen und Freistellung steht im Ratgeber Kündigung und Konkurrenzverbot.
Pensionskasse: Ist Ihr Bonus versichert?
Für die Pensionskasse zählt grundsätzlich der AHV-Lohn (Art. 7 Abs. 2 BVG). Dazu gehören auch Gratifikationen und Leistungsprämien (AHV-Merkblatt 2.01, Ziffer 10). Die Pensionskasse darf aber in ihrem Reglement Lohnbestandteile weglassen, die nur gelegentlich anfallen (Art. 3 Abs. 1 BVV 2). Ein Bonus ist deshalb nicht in jedem Fall versichert. Obligatorisch versichert ist der Teil des Jahreslohns von 26’460 bis 90’720 Franken (Art. 8 BVG). Was darüber hinaus gilt, steht im Vorsorgereglement. Fragen Sie danach, bevor Sie zusagen.
Was Sie beim Stellenwechsel schriftlich festhalten
Der Arbeitgeber muss Sie spätestens einen Monat nach Beginn schriftlich über den Lohn und allfällige Lohnzuschläge informieren (Art. 330b OR). Besser ist es, alles schon im Vertrag zu haben:
- 13. Monatslohn: ja oder nein, Auszahlung (Dezember oder verteilt), anteilig bei Ein- und Austritt.
- Bonus: Zielbonus in Franken oder Prozent, Formel, Ziele und wer sie bis wann festlegt, Auszahlungstermin.
- Pro-rata-Regel: Was gilt, wenn Sie im Laufe des Jahres eintreten oder gehen?
- Bedingungen: Gibt es einen Stichtag, an dem Sie noch angestellt oder ungekündigt sein müssen?
- Rückforderung und Sperrfristen: Müssen Sie einen Bonus zurückzahlen, wenn Sie innert einer Frist kündigen? Verfallen aufgeschobene Anteile, zum Beispiel Aktien mit Sperrfrist? In BGE 139 III 155 galten nicht gevestete Aktienanteile bei einem Jahreslohn von über 2 Millionen Franken als Gratifikation ohne Anspruch (E. 5.4).
- Spesen: Reglement erhalten, Pauschalen in Franken, Auto, Homeoffice.
- Pensionskasse: Ist der Bonus versichert?
Verlieren Sie beim alten Arbeitgeber einen Bonus, weil Sie vor dem Auszahlungstermin gehen, können Sie mit dem neuen Arbeitgeber einen Ausgleich verhandeln. Im Fall BGE 141 III 407 hatte der Arbeitnehmer einen Teil seines Verlusts mit dem neuen Arbeitgeber ausgehandelt (E. 5.5.1).
Checkliste
- Jahreslohn statt Monatslohn verglichen, 13. Monatslohn ja oder nein
- Bonus: Formel und Ziele schriftlich, oder «freiwillig» und «nach Ermessen»?
- Auszahlungstermin und Regel für Ein- und Austritt im Laufe des Jahres
- Stichtags- und Rückzahlungsklauseln gelesen
- Bei Provision: Abrechnung, Auszahlung, Regel nach dem Austritt
- Spesenreglement erhalten, Pauschalen in Franken notiert
- Vorsorgereglement: Bonus versichert?
- Ausgleich für einen verfallenden Bonus beim alten Arbeitgeber angesprochen
Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet der Wortlaut Ihres Vertrags; im Streitfall hilft eine Rechtsberatung im Arbeitsrecht.
Stellen für Fachexperten finden Sie unter Jobs entdecken, zum Beispiel in Finanzen, Controlling und Treuhand oder Bank und Versicherung.
Häufige Fragen zu Bonus, 13. Monatslohn und Spesen
Habe ich in der Schweiz Anspruch auf einen 13. Monatslohn?
Nur wenn er vereinbart ist, im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag. Das Gesetz schreibt ihn nicht vor. Ist er vereinbart, ist er fester Lohn. 2024 erhielten 75,9 Prozent der Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (BFS).
Ist mein Bonus garantiert?
Nur wenn seine Höhe im Voraus festgelegt oder nach objektiven Kriterien berechenbar ist, etwa nach einer Formel mit messbaren Zielen. Hängt die Höhe vom Ermessen des Arbeitgebers ab, ist der Bonus in der Regel eine freiwillige Gratifikation (BGE 142 III 381). Ausnahmen gibt es, wenn ein freiwilliger Bonus regelmässig bezahlt wird und im Verhältnis zum Lohn sehr hoch ist.
Bekomme ich den 13. Monatslohn, wenn ich im Laufe des Jahres kündige?
Ja, anteilig, wenn er vereinbart ist. Wer nach zwei Dritteln des Jahres geht, erhält zwei Drittel (Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt). Der Betrag wird mit dem Ende der Anstellung fällig (Art. 339 OR).
Erhalte ich meinen Bonus, wenn ich vor dem Auszahlungstermin gehe?
Das hängt vom Vertrag ab. Ist der Bonus eine Gratifikation, haben Sie Anspruch auf einen anteiligen Teil nur, wenn das verabredet ist (Art. 322d Abs. 2 OR). Ist er Lohn, gilt die Vereinbarung zu Ein- und Austritt. Prüfen Sie Stichtags- und Rückzahlungsklauseln vor der Kündigung.
Muss der Arbeitgeber Spesen zahlen, auch wenn im Vertrag nichts steht?
Ja. Notwendige Auslagen für die Arbeit muss er immer ersetzen, bei auswärtiger Arbeit auch Verpflegung und Unterkunft (Art. 327a Abs. 1 OR). Eine Abrede, dass Sie solche Auslagen selbst tragen, ist nichtig. Pauschalen sind erlaubt, wenn sie schriftlich vereinbart sind und alle notwendigen Auslagen decken (Art. 327a Abs. 2 OR).
Zählt mein Bonus für die Pensionskasse?
Grundsätzlich zählt der AHV-Lohn, und dazu gehören Gratifikationen. Die Pensionskasse darf aber gelegentlich anfallende Lohnbestandteile weglassen (Art. 3 BVV 2). Ob Ihr Bonus versichert ist, steht im Vorsorgereglement.
Wird mein Lohn bei einer Freistellung weiter bezahlt?
Ja. Verzichtet der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist auf Ihre Arbeit, schuldet er weiter den Lohn. Was Sie in dieser Zeit anderswo verdienen, wird angerechnet (Art. 324 OR). Pauschalspesen können gekürzt werden, wenn das Spesenreglement das vorsieht.
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Der komplette Ratgeber plus Extras, die es nur im PDF gibt: eine Vertrags-Prüfliste zum Ausfüllen, eine Tabelle zum Vergleich zweier Angebote, Fragen für das Gespräch mit dem neuen Arbeitgeber und eine Spesen-Übersicht. Kostenlos per E-Mail.
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Über den Autor
Jürgen Winkler ist Geschäftsführer der JobAdvice Swiss GmbH in St. Gallen, der Betreiberin von fachexperten-jobs.ch, und vermittelt seit vielen Jahren Fach- und Führungskräfte aller Branchen in Festanstellungen in der ganzen Deutschschweiz. Er ist Mitglied im Deutschen Presse Verband (DPV) und schreibt als Journalist über Arbeitsmarkt, Löhne und Grenzgänger in der Schweiz. Mehr über JobAdvice
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